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Steuerliche Behandlung von „Negativ-Zinsen“

Post 26. Juni 2015 By In 2015

Zuerst möchte ich meine Position zu dem irritierenden Begriff „Negativ-Zins“ wiederholen:

Steffen Henke (Beitrag vom 09.06.15): „Auch möchte ich erneut daran erinnern, dass für die meisten Sparer ein positiver Zins ein Verlustgeschäft darstellt. Möchte man selbst positive Zinsen für seine Einlagen vereinnahmen, muss man auch bereit sein, die positiven Zinsen anderer (über Konsum und Steuern) abzuführen. Errechnet man nun das Saldo aus erhaltenen und gezahlten Zinsen ergibt sich, dass 9 von 10 Menschen immer mehr Schuldzinsen zahlen, als sie je in der Lage sein werden, Guthabenszinsen zu bekommen. Insofern ist die Darstellung der „Negativzinsen“ mathematisch betrachtet oft falsch.“

Interessant nun, dass das Bundesfinanzministerium eingeschätzt hat, dass es sich bei den „Negativ-Zinsen“ nicht um Zinsen, sondern um eine Verwahrgebühr handelt. Als Folge fallen demnach die Gebühren in den Bereich der Werbungskosten, diese wären mit dem Sparerfreibetrag abgegolten. Damit sich jedoch eine umlaufsichernde Wirkung über die Verwahrgebühren im Geldsystem einstellt, müsste sich ...

die Verwahrgebühr auf täglich verfügbare Zahlungsmittel in einem Korridor von ca. vier bis sechs Prozent bewegen.

Der Verwahrgebühr kann man leicht entgehen, entweder gibt man die Mittel aus oder legt diese längerfristig an. Geschieht letztes, kann nun die Bank im Gegenzug ohne Risiken einzugehen, langfristige Kredite vergeben (Fristenkongruenz). Der mittelfristige Zins würde um die null Prozent schwanken. Der zinsbedingte Wachstumszwang wäre dem System genommen. Ein Schutz der Natur wäre jetzt auf einem ganz anderen Niveau möglich.

Steffen Henke

Last modified on Freitag, 26. Juni 2015 11:23

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