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Verwirrtes Brüssel – ein Beispiel aus der Praxis

Post 31. Oktober 2017 By

Am 21.03.2016 trat die sogenannte Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Die Vorgaben aus Brüssel mussten in nationales Recht umgesetzt werden. Unter anderem sind Banken jetzt verpflichtet zu prüfen, ob der Kapitaldienst für eine Immobilienfinanzierung zum Renteneintritt vom Darlehensnehmer noch getragen werden kann. Bei Darlehensnehmern, die deutlich älter als 50 Jahre sind und entsprechend hohe Restschulden (besser: Restverpflichtungen) zum Renteneintritt gegeben sind, mag das nachvollziehbar sein.

Kreditinstitute legen die neuen Vorgaben ...

auch ganz unterschiedlich aus. Manche Geschäftsbanken schauen sich auch die Situation zum Renteneintritt an, wenn der Darlehensnehmer 39 Jahre alt ist und der gewählte Tilgungssatz dazu führt, dass das Darlehen theoretisch bis 67 Jahre nicht vollständig zurückgeführt wird. Wählt der Kunde jeweils eine 10-jährige Zinsbindungsfrist, erfolgen demnach mindestens zwei Prolongationen innerhalb der Darlehensgesamtlaufzeit. Hierbei wird jeweils Zinssatz, Tilgungssatz und vieles mehr neu verhandelt.

Darüber hinaus gibt es viele weitere Variablen. Wohnt der Darlehensnehmer überhaupt noch im ursprünglich finanzierten Objekt oder hat er die Immobilie verkauft? Welche Sondertilgungen hat er vorgenommen, gegebenenfalls ist das Darlehen weit vor Renteneintritt längst zurückgezahlt. Dies hängt unter anderem auch davon ab, welcher Tilgungssatz später vereinbart wird.

Nun können Darlehensnehmer private Sparverträge vorlegen, um zu beweisen, dass sie sich die Darlehensrate auch mit Rentenbeginn locker leisten können. Manche Banken akzeptieren allerdings vor allem klassische Rentenversicherungen. Bei solchen Verträgen werden vom deutschen Versicherer über 90 % des Anlagestocks in verzinslichen Papieren gehalten. Es hat sich leider noch nicht herumgesprochen, dass bei notwendiger radikaler Reduzierung von Verschuldung (z. B.: Staatsschulden, Hinweis: Griechenland 2012) auch die den Schulden (Verpflichtungen) gegenüberstehenden Guthaben tangiert werden müssen. Also wie hoch wird der Verlust bei solchen klassischen Verträgen ausfallen, sobald das Geldsystem wegen seines eingebauten Fehlers noch stärker an seine Grenzen stößt, als es bereits heute schon sichtbar ist?

Sparverträge, die auf Sachwerten (z. B.: Aktienfonds) beruhen, werden von einigen Banken dagegen nur mit großen Abschlägen oder gar nicht akzeptiert. An diesem Beispiel kann man gut erkennen, wie eine ganze Branche auf falsche Annahmen setzt. Guthaben und Schulden sind dank Zins und Zinseszins exponentiell gestiegen. Ein solches Wachstum funktioniert nur zeitlich begrenzt. Damit zukünftig Einlagen nicht immer wieder in regelmäßigen Abständen vernichtet werden, sollten wir auf ein alternatives Geldsystem umsteigen. Viele kennen es bereits unter dem Namen: Fließendes Geld!

Steffen Henke

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